Bei der Planung eines Auslandsschulbesuches sind die grundsätzlichen Rahmenbedingungen des Landes Niedersachsen zu berücksichtigen, die durch die Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (VOGO) sowie den zugehörigen Ergänzenden Bestimmung (EB VOGO) geregelt sind.

http://www.schure.de/22410/vo-go.htm#p4

§ 4
Schulbesuch im Ausland

(1) Die Zeiten eines regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet, jedoch nicht zulasten der Schülerin oder des Schülers.

(2) 1Bei einem Schulbesuch im Ausland erbrachte Leistungen können bei einem zwölfjährigen Bildungsgang auf die in der Einführungs- oder der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zu erbringenden Leistungen im Regelfall nicht angerechnet werden. 2Die Schule kann auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht worden sind, anrechnen. 3Ausnahmsweise kann die Schule auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer sonstigen ausländischen Schule erbracht worden sind, auf die im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase und im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zu erbringenden Leistungen anrechnen, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht ist.

(3) 1Die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann in einem dreizehnjährigen Bildungsgang auf Antrag verkürzt werden, soweit die Schülerin oder der Schüler einen regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuch im Ausland nachweist. 2Wird die Einführungsphase wegen eines Schulbesuchs nach Satz 1 ganz erlassen oder um das zweite Schulhalbjahr verkürzt, so ist die Schülerin oder der Schüler ohne Versetzung zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt.

(4) Im Fall der Anrechnung nach Absatz 2 oder der Verkürzung nach Absatz 3 kann die Schule unter Berücksichtigung des Schulbesuchs im Ausland bei der Wahl der Prüfungsfächer und hinsichtlich der Belegungsverpflichtungen Ausnahmen von den Anforderungen zulassen, die sich auf den Unterrichtsbesuch in der Einführungsphase beziehen.

(5) Wer nach dem Besuch einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen wird, kann seine Belegungsverpflichtungen in Fremdsprachen in einer abweichenden Weise erfüllen, wenn dies aufgrund des bisherigen Schulbesuchs erforderlich ist.

http://www.schure.de/22410/33,81012.htm#nr4



4 - Zu § 4

4.1 Rechtzeitig vor Beginn des Schulbesuchs im Ausland ist dieser der Schule von den Erziehungsberechtigten oder von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler mitzuteilen. Er sollte nur dann angetreten werden, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler nach Rückkehr am Unterricht mit Erfolg teilnehmen kann.
4.2 Die Feststellung der Ausnahme nach Absatz 2 bezieht sich insbesondere auf die Fächer nach Nr. 4.3; die Schule kann entscheiden, hierzu ein Verfahren nach Anlage 1 Buchst. B zu Nr. 2.2 durchzuführen.
4.3 Beim Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach dreizehn Schuljahren ist eine Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Ausland nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Fächer nachgewiesen wird:
- in zwei Fremdsprachen nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Buchst. a und b oder
- in einer Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 Buchst. a und b und in einer weiteren Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c,
- in einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
- in Mathematik,
- in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie.

Ist die Fortsetzung einer im Ausland neu begonnenen Fremdsprache nicht möglich, so ist die Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Auslands nur dann zulässig, wenn neben der Unterrichtsverpflichtung in der Qualifikationsphase die Verpflichtung zur Fortsetzung einer aus dem Sekundarbereich I fortgesetzten zweiten Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Buchst. a und b durch die zusätzliche Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase oder in der Qualifikationsphase erfüllt werden kann. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.
4.4 In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen, wenn die Fremdsprachenverpflichtung in einer abweichenden Weise nach Absatz 5 erfüllt werden soll. Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer neu beginnenden Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c ist befreit, wer vor der Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nachweist, dass Kenntnisse, die in einer zweiten Fremdsprache an einer ausländischen Schule erworben worden sind, den Anforderungen eines erfolgreichen aufsteigenden mindestens vierjährigen Schulunterrichts im Sekundarbereich I einer allgemein bildenden Schule entsprechen. In diesen Fällen sind die Bestimmungen der Nrn. 8.5 und 9.1.3 des Erlasses *Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft” sinngemäß anzuwenden.
4.5 Deutsche Auslandsschulen, die die Berechtigung zur Gleichstellung von Zeugnissen besitzen, sind den anerkannten deutschen Auslandsschulen gleichgestellt.