Von der ELVIA-Versicherung haben wir auf Anfrage zu ihren Leistungen im Falle eines Reiserücktritts folgende Antwort erhalten:

Nachfolgend finden Sie unsere versicherte Ereignisse im Rahmen unserer Bedingungen für die Reiserücktritt-Versicherung, die dem Reiseantritt oder einer planmäßigen Beendigung der Reise entgegenstehen können, weil die versicherte Person oder eine Risikoperson davon betroffen ist:

  • Tod
  • schwere Unfallverletzung
  • unerwartete schwere Erkrankung; eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegenstehen und Anlass zur Stornierung geben
  • Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken
  • unerwarteter Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers
  • unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes
  • Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist
  • die unerwartete Adoption eines minderjährigen Kindes
  • Impfunverträglichkeit
  • Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben, Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit zur Aufklärung erforderlich ist; als erheblich gilt ein Schaden, wenn die Schadenhöhe € 2.500,- übersteigt
  • Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber
  • unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses
  • Nichtversetzung eines Schülers sowie der endgültige Austritt aus dem Klassenverband vor Beginn der versicherten Reise, z.B. wegen Schulwechsel, sofern die Reise vor Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist
  • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll.

Somit ist ab sofort, gemäß § 2 AVB RR13, auch der Schulwechsel, versichert !!